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Satzung

Satzung „Kolping-Förderverein Krankenhaus und Seniorenzentrum Oberwesel e.V.“


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kolping-Förderverein Krankenhaus und Seniorenzentrum Oberwesel“.
  2. Der Verein soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins erlangen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).
  3. Sitz des Vereins ist Oberwesel.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und Konfessionell nicht gebunden.
  2. Zweck des Vereins ist es, die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern. Sein Ziel ist es, den Bürgern
    Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an dem und ihre Verbundenheit mit dem
    Krankenhaus und dem Seniorenzentrum in Oberwesel zu bekunden und diese
    sozialen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer für die Menschen unseres
    Raumes lebenswichtigen Aufgaben zu unterstützen.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

    • durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus, dem Seniorenzentrum, der Krankenhaus-GmbH St.Goar-Oberwesel als Träger und der Stadt Oberwesel, aber auch mit den in Frage kommenden Instanzen, Gruppen, Verbänden und Einrichtungen auf allen Ebenen sowie mit den Bürgern des gesamten Versorgungsbereiches,
    • durch die Unterstützung bei Ausbau des Krankenhauses und beim Auf- bzw. Ausbau des Seniorenzentrums,
    • durch den ständigen Kontakt mit dem Krankenhaus und dem Seniorenzentrum,
    • durch die finanzielle Förderung des innerbetrieblichen Geschehens und
    • durch spezielle Betreuungsmaßnahmen für kranke, alte oder besonderer Hilfe bedürftige Personen.


  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurückerhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei Vereinsgründung laufenden Kalenderjahres.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

  • jede volljährige Person als Freund und Förderer des Vereins,
  • jede juristische Person als Freund und Förderer des Vereins


2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person und Personenvereinigung,
  • durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluß wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung und den darin festgehaltenen Vereinszweck.


4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer(in)
  • dem/der Schatzmeister(in)
  • einem/einer vom Krankenhaus benannten Vertreter(in)
  • einem/einer vom Seniorenzentrum benannten Vertreter(in)
  • einem/einer Vertreter(in) der niedergelassenen Ärtze im Einzugsbereich
  • einem/einer Vertreter(in) des Vorstandes der Kolpingsfamilie Oberwesel
  • 7 Beisitzern


    Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt:
    der/die Vorsitzende
    der/die stellvertretende Vorsitzende
    der/die Schriftführer(in)
    der/die Schatzmeister(in)
    die Beisitzer.


Während ihrer Amtszeit bzw. der Dauer ihrer Entsendung gehören dem Vorstand an:

  • ein(e) vom Krankenhaus bestellte(r) Vertreter(in)
  • ein(e) vom Seniorenzentrum bestellte(r) Vertreter(in)
  • ein(e) von den niedergelassenen Ärzten im Einzugsbereich bestellte(r) Vertreter(in)
  • ein(e) vom Vorstand der Kolpingsfamilie Oberwesel entsandte(r) Vertreter(in)

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen einberufen. Der/die Vorsitzende muß den Vorstand einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Der/die Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des BGB. Sie bleiben im übrigen auch über ihre Wahlzeit von 2 Jahren solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) oder neue(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) gewählt hat.
5. Der/die Schatzmeister(in) führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Die Regelung des Zahlungsverkehrs erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem/der Schriftführer(in) obliegt der laufende Schriftverkehr, die Protokollführung über Vorstand- und Mitgliederversammlungen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den/die Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden St.Goar-Oberwesel und Rhein-Nahe. Für die Mitglieder die außerhalb dieser Verbandsgemeinden wohnen, erfolgt schriftliche Einladung.
2. Der/die Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschlißt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter den gleichen Formalitäten zu erfolgen, wie sie für die ordentliche Mitgliederversammlung notwendig sind.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach Gesetz und Satzung zur Entscheidung anstehenden Aufgaben, insbesondere über

  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit hierzu nicht kraft Nominierung erfolgt,
  • die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Satzungsänderungen und
  • die Auflösung des Vereins.


4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, wobei die Mitgliederversammlung jedoch insoweit nur beschlußfähig ist, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorstand eine neue Versammlung unter Wahrung der Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist bei Einladung hinzuweisen.


§ 9 Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für das Krankenhaus und das Seniorenzentrum, wenn möglich zu gleichen
Teilen, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Oberwesel, den 21. Januar 1991


-Unterzeichnung der in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder-


Zuletzt geändert am 20. Oktober 2005


gez. Michael Brahm
Vorsitzender 

gez. Gerda Brager
Stellv. Vorsitzende

 

Satzung als PDF

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